Die Ausgangslage ist schnell beschrieben: Ein modernes Wohn- und Geschäftshaus an begehrtester Stadtlage verfügt im sechsten Geschoss über zwei Wohnungen, eine davon mit ausgebauter Dachterrasse über das gesamte, darüberliegende Geschoss mit bester Seesicht.

Im Rahmen unserer Mandatsaufarbeitung für den Verkauf einer der beiden Wohnungen hat unsere Notariatsfachstelle den Grundbuchauszug im Wortlaut, aber auch das Original der Begründungsakte und das Reglement genau analysiert. Und siehe da: Die zu verkaufende Wohnung hatte gemäss Begründungsakte Anspruch auf die Hälfte der Dachterrasse. «Ihr Makler glaubt zu wissen» schrieb der eine Eigentümer, der sich nicht bewusst war, dass die Begründungakte nicht der gebauten Realität entsprach und der nun gezwungen war, seine Terrasse zurückzubauen. Doch der Makler hat es gewusst: Für den Verkauf war der mögliche Bau einer Dachterrasse wertrelevant, dem neuen Besitzer war der Bau eines Aufgangs erlaubt und er erfreut sich heute auf seiner Terrassenhälfte der einmaligen Aussicht.