Eigenmietwert – wie weiter?
29.09.2025Die Schweizer Stimmbevölkerung hat 57.7 % Ja entschieden: der Eigenmietwert soll in Zukunft nicht mehr besteuert werden. An seiner Stelle können die Kantone eine besondere Zweitliegenschaften-Steuer erheben. Welche Kantone diese Steuer einführen und wie die Steuerbemessung konkret aussieht, ist offen. Hierfür müssen die Kantone die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen schaffen.
Für die Umstellung will sich der Bundesrat aber noch etwas Zeit lassen; sie soll frühestens 2028 erfolgen. Diese Frist soll es den Kantonen erlauben, die erwähnte Zweitliegenschaften-Steuer einzuführen.
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Gemäss einem Blog-Beitrag der ZKB sind von diesem Systemwechsel «nicht nur Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Liegenschaften (betroffen), sondern auch Steuerpflichtige, die Schulden haben aber keine Immobilien besitzen.» Denn nach dem neuen System sind bei den Einkommenssteuern künftig generell keine Abzüge mehr möglich für Schuldzinsen (private Darlehen, Kleinkredite, etc.) Weiter schreibt die Bank: «Nach der Umsetzung fällt die Besteuerung des Eigenmietwerts auf alle selbstgenutzten Liegenschaften weg. Im Gegenzug entfallen auch die mit diesen Liegenschaften verbundenen Unterhalts- und Schuldzinsabzüge.
Ausnahmen für ErstkäuferInnen
Um den Eigenheimkauf etwas leichter zu machen, gilt hierfür eine Ausnahme: Bis zu zehn Jahre nach dem Erwerb können Schuldzinsen im Umfang von maximal CHF 10’000 (Ehepaare) und CHF 5’000 (Alleinstehende) in Abzug gebracht werden. Der Abzug nimmt über zehn Jahre linear um jährlich zehn Prozent ab.» Die Ausführungen der ZKB gelten ausschliesslich für die Einkommenssteuern von natürlichen Personen und die besondere Liegenschaftssteuer, sofern diese von den Kantonen tatsächlich eingeführt wird.
Steuererklärung werden einfacher und Steuerbelastung sinkt
Die Änderungen sollen gemäss ZKB die Steuerdeklaration der EigentümerInnen von selbstgenutzten Liegenschaften vereinfachen und die Steuerbelastung im aktuellen Zinsumfeld reduzieren. Die Bank empfiehlt ausserdem, die wertvermehrenden Kosten in Hinblick auf allfällige Grundstückgewinnsteuern gut zu dokumentieren, da diese in Zukunft bei der Einkommenssteuer werterhaltende und werfvermehrende Kosten nicht mehr abzugsfähig sind. Gleichzeitig schlägt die Bank vor zu prüfen, ob allfällige Renovationen oder Unterhaltsarbeiten vorgezogen werden sollen; bei Stockwerkeigentum könnte eine temporäre Erhöhung der Beiträge in den Erneuerungsfonds prüfenswert sein.
Systemwechsel auch für Renditeliegenschaften
Auch bei EigentümerInnen und Eigentümern von Renditeobjekten wirkt sich der Systemwechsel aus. Die ZKB schreibt dazu; «Sie werden eben-falls direkte Auswirkungen auf die zukünftige Steuerbelastung spüren. Schuldzinsen können neu nur noch im Umfang der Quote des unbeweglichen Vermögens der vermieteten Objekte zum Gesamtvermögen (quotal restriktive Methode) geltend gemacht werden. Durch den eingeschränkten Schuldzinsabzug wird sich die Steuerbelastung bei Eigentümerinnen und Eigentümern von Renditeobjekten erhöhen, da ein Teil der Schuldzinsen neu ins Leere laufen.»
Was noch zu klären ist
Noch unklar sei gemäss den Ausführungen der ZKB, welche Kantone eine besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften erheben werden und wie die Steuerbemessung dann konkret aussehen könnte. Ebenfalls offen ist, ob einzelne Kantone die Möglichkeit nutzen, bis im Jahr 2050 weiterhin Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen zuzulassen.
Eine Übersicht über alle wichtigen Änderungen bei der Besteuerung von Wohneigentum hat die ZKB in einem Faktenblatt zum Eigenmietwert zusammengefasst, das Sie hier als PDF herunterladen können. Auch das VZ VermögensZentrum hat bereits einen Artikel über die Auswirkungen des Systemwechsels veröffentlicht. Ein Markblatt mit detaillierten Informationen können Sie hier kostenlos bestellen.